Kein Verspätungszuschlag bei rechtswidriger vorzeitiger Anforderung

Kein Verspätungszuschlag bei rechtswidriger vorzeitiger Anforderung Mit Urteil vom 2.6.2021 (Az. 3 K 482/17 stbi 152105) hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer 2015 aufgehoben. Betroffen war eine steuerlich beratene GmbH, die nach den gleichlautenden Erlassen der Landesfinanzminister bis zum 31.12.2016 für die Abgabe dieser Steuererklärung Zeit hatte. Mit Schreiben vom 26.2.2016 wurde diese jedoch vorzeitig angefordert. Der Brief des Finanzamts enthielt zur Begründung den Satz, die Arbeitslage im Finanzamt erfordere es, dass die Umsatzsteuererklärung 2015 bis spätestens 31.8.2016 abzugeben sei, was aber erst nach Androhung eines Zwangsgelds am 17.11.2016 erfolgte. Das Finanzamt setzte einen Verspätungszuschlag fest. Im Einspruchsverfahren vertrat die Behörde die Auffassung, die vorzeitige Anforderung der Steuererklärung sei rechtmäßig. Selbst wenn diese ermessensfehlerhaft gewesen sein sollte, hätte dies nur im Rahmen eines hiergegen gerichteten Rechtsbehelfs geltend gemacht werden können. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren musste sich das FG mit der Sache befassen. Die Richter stellten fest, die Festsetzung des Verspätungszuschlags sei rechtswidrig gewesen, da die Steuererklärung innerhalb der allgemein geltenden Frist für beratene Steuerzahler eingereicht wurde. Die vorzeitige Anforderung war rechtswidrig, da ihr eine ausreichende Begründung fehlte. Der Hinweis auf die Arbeitslage im Finanzamt ließ nach Auffassung des FG für die Klägerin nicht erkennen, aus welchem konkreten Grund gerade für sie die Abgabefrist verkürzt wurde. Die Rechtswidrigkeit der vorzeitigen Anforderung konnte auch in der Klage wegen des Verspätungszuschlags festgestellt werden. Diesem Verwaltungsakt fehlte nämlich eine Rechtsbehelfsbelehrung, sodass eine einjährige Einspruchsfrist gilt. Mit Einreichung der Steuererklärung – vor Ablauf dieser Frist – war ein Einspruch weder notwendig noch zulässig. Der Verweis des Finanzamts, Argumente gegen die vorzeitige Anforderung wären in diesem Verfahren vorzubringen gewesen, ging somit ins Leere, und die Rechtswidrigkeit der vorzeitigen Anforderung und damit des Verspätungszuschlags konnte vom Gericht festgestellt werden. Die Entscheidung liefert für die Praxis gute Argumente bei der Anfechtung einer nicht begründeten Ermessensentscheidung.