Wegeunfall beim Homeoffice

Wegeunfall beim Homeoffice Ein Mitarbeiter, der regelmäßig im Homeoffice arbeitet, stürzte auf dem Weg in sein Arbeitszimmer eine Wendeltreppe hinunter und verletzte sich. Die Berufsgenossenschaft lehnte Entschädigungsleistungen ab, da sich der Unfall im häuslichen Wirkungskreis ereignet habe und es sich nicht um einen 'Wegeunfall' handle. Auch ein 'Betriebsweg' liege nicht vor, da der Kläger zum Zeitpunkt des Sturzes auf dem Weg zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit war. Somit liege kein Schadensereignis vor, das unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Dies hat das Landessozialgericht NRW mit Urteil vom 9.11.2020 (Az. L 17 U 487/19) entschieden und damit ein anderslautendes Urteil der Vorinstanz aufgehoben. In der Sache ist jedoch zwischenzeitlich Revision beim BSG unter dem Az. B 2 U 4/21 R anhängig. Anders wäre ein Sachverhalt zu beurteilen, soweit der Versicherte nach Arbeitsaufnahme im Haus unterwegs ist, um Arbeiten auszuüben, die mit seiner beruflichen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen, etwa um Unterlagen oder eine Datensicherung aus dem Tresor zu holen oder den in einem anderen Raum stehenden Server neu zu starten. Über die aktuellen gesetzlichen Verbesserungen beim Versicherungsschutz im Homeoffice aufgrund des 'Betriebsrätemodernisierungsgesetzes' informieren wir Sie in der kommenden Ausgabe.