Steuerfreiheit von Zahlungen an eine Pflegeperson

Steuerfreiheit von Zahlungen an eine Pflegeperson Erhalten Pflegeeltern nach § 33 SGB VIII Erziehungs- und Pflegegelder, sind diese grundsätzlich nach § 3 Nr. 11 S. 1 EStG steuerfrei. Hierunter fallen auch Zahlungen, die für ein Pflegekind mit besonderem Unterstützungsbedarf für die Aufnahme und Betreuung im eigenen Haushalt geleistet werden. Diese Steuerbefreiung kann jedoch verloren gehen, falls die öffentlichen Mittel nicht an eine Pflegeperson direkt gezahlt werden, sondern ein freier Träger der Jugendhilfe zwischengeschaltet wird und das zuständige Jugendamt nicht weiß, in welcher Höhe der Träger die Mittel weitergibt. Dies geht aus einem Urteil des BFH vom 25.3.2021 (Az. VIII R 37/19 stbi 132106) hervor. Die Klägerin wurde durch einen privaten Träger der freien Jugendhilfe als freie Mitarbeiterin mit der Betreuung eines Pflegekinds beauftragt. Hierfür erhielt sie ein monatliches Honorar, welches sich am Betreuungsbedarf orientierte und u. a. auch eine Versorgungspauschale sowie ein an das Pflegekind weiterzuleitendes Taschen- und Bekleidungsgeld enthielt. Der Träger wiederum erhielt einen mit dem Jugendamt ausgehandelten Pflegesatz, der jedoch nur teilweise und nach eigenem Ermessen an die Klägerin weitergegeben wurde. Die Behörde hatte somit keine Kenntnis davon, welche Mittel tatsächlich weitergegeben wurden und damit auch keine Möglichkeit der Kontrolle. Somit handelte es sich nicht mehr um Zahlungen, die unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse geflossen sind. Der BFH versagte somit die Steuerbefreiung. In vergleichbaren Fällen sollte daher das Jugendamt in die Honorarvereinbarungen zwischen Träger und Honorarkraft einbezogen werden.