Keine gesonderte Feststellung bei Fällen geringer Bedeutung

Sind steuerpflichtige Einkünfte mehreren Personen zuzurechnen, sind diese nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO einheitlich und gesondert festzustellen. Lediglich in den sog. 'Fällen geringer Bedeutung' kann gemäß § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO hierauf verzichtet…