Vorsteuerabzug bei Umsatzsteueroption

Vorsteuerabzug bei Umsatzsteueroption Mit zunehmender Digitalisierung nimmt die Qualität von Buchhaltungsbelegen und Eingangsrechnungen zu. Immer seltener sind die Fälle, in denen eine Rechnung nicht alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug enthält. Allerdings werden auch immer weniger Belege mit einem kritischen Blick durch einen erfahrenen Buchhalter kontrolliert. Wir erinnern uns noch an die Zeiten, als unsere Buchhalter mit vorgedruckten Haftnotizen auf Mängel oder fehlende Angaben in Eingangsrechnungen hinwiesen. Diese Zeiten sind vorbei. Daher kann der gelegentliche Ratschlag an Mandanten hilfreich sein, die formalen umsatzsteuerlichen Anforderungen an Rechnungen nicht aus dem Blick zu verlieren. Gleiches gilt auch, falls Vorsteuer aus Mietzahlungen geltend gemacht wird, da der Vermieter zur Umsatzsteuer optiert hat. In diesem Fall müssen im Mietvertrag alle in § 14 UStG geforderten Angaben enthalten sein. Dies hat das FG Münster mit Urteil vom 29.9.2020 (Az. 15 K 2680/18 stbi 112103) noch einmal klargestellt. Die Richter wiesen darauf hin, bei Dauerschuldverhältnissen erfülle ein Vertrag nur dann die Funktion einer Rechnung, sofern die Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist und zudem ergänzende Zahlungsbelege vorgelegt werden, aus denen sich die Abrechnung für einen bestimmten Zeitraum ergibt. Der Passus „zuzüglich jeweils gesetzlicher Umsatzsteuer“ im Mietvertrag ohne Hinweis auf die Option genügt nicht.