Vergessene Anlage AV

Vergessene Anlage AV Sofern bei der Anfertigung einer Steuererklärung vergessen wurde, eine Anlage zu übermitteln und es hierdurch zu steuerlichen Nachteilen kommt, muss durch uns versucht werden, eine Berichtigung oder Änderung des bestandskräftig gewordenen Steuerbescheids zu erreichen. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen der Fehler erst bei der Erstellung der Steuererklärung des Folgejahrs festgestellt wird. Hätte dem Finanzamt das Fehlen der Anlage auffallen müssen, übernimmt es insoweit die offenbare Unrichtigkeit des Steuerzahlers als eigene, und es kommt eine Berichtigung nach § 129 AO in Betracht. Dies soll jedoch nach Ansicht des FG Köln (Urteil vom 15.5.2020, Az. 5 K 2350/19, Revision beim BFH anhängig unter Az. X R 32/20) nicht gelten, falls die Anlage AV vergessen wurde, da es sich dabei um einen (unterlassenen) Antrag des Steuerzahlers handele. Im Urteilsfall hatte das Finanzamt möglicherweise seine Ermittlungspflicht (§ 88 AO) verletzt, was jedoch gerade gegen die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit spricht. Eine Änderung wegen neuer Tatsachen nach § 173 AO lehnte das Finanzgericht wegen groben Verschuldens des Betroffenen ab. Anträge auf Änderung oder Berichtigung von Steuerbescheiden sollten auch bei geringen Erfolgsaussichten durch uns veranlasst werden. Zumindest dürfte die berufsrechtliche Verpflichtung bestehen, auf diese verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinzuweisen. Parallel dazu kann mit den Anträgen auch jeweils ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO gestellt werden, sofern vorgetragen werden kann, die rechtzeitige Einlegung eines Einspruchs sei zum Beispiel aufgrund eines Büroversehens unterblieben. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren gegen den Antrag auf Änderung oder Berichtigung ist zudem ein Antrag auf Erlass der fraglichen Steuerschulden möglich. Dies gilt selbst vor dem Hintergrund, dass überwiegend davon ausgegangen wird, der Erlass nach § 227 AO sei kein Instrument, um einen vergessenen Einspruch oder die fehlende Anwendbarkeit einer Berichtigungsvorschrift auszugleichen.