Weiterbeschäftigung des GGF bei Rentenzahlung
Weiterbeschäftigung des GGF bei Rentenzahlung Sofern ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) nach Eintritt des Rentenfalls weiterarbeitet und neben seiner Betriebsrente eine Vergütung bezieht, liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Diese weltfremde und nicht zeitgemäße Sichtweise hat der BFH mit Urteil vom 17.6.2020 (Az. I R 56/17 stbi 072104) grundsätzlich bestätigt. Allerdings sind die Richter wie die Vorinstanz (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4.7.2017, Az. 1 K 201/14) der Auffassung, die Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer ziehe nur teilweise eine verdeckte Gewinnausschüttung nach sich. Die weitergehende Sichtweise des Finanzamts wurde nicht bestätigt und dessen Revision als unbegründet zurückgewiesen. Im Streitfall bezog der GGF im Oktober 2009 Versorgungsleistungen in Höhe von 3.417 €. Gleichzeitig wurde mit ihm ein neuer Arbeitsvertrag mit variabler Arbeitszeit und einer Vergütung in Höhe von 1.500 € geschlossen. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass das aktive Beschäftigungsverhältnis fortgeführt wurde und daher die Voraussetzungen für die Auszahlung einer Betriebsrente nicht gegeben waren, sondern in vollem Umfang eine vGA vorlag.
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