Akteneinsicht nach § 78 FGO

Akteneinsicht nach § 78 FGO Im finanzgerichtlichen Verfahren werden uns die Akten nicht zur Einsicht in die Kanzlei geschickt. Vielmehr sieht § 78 Abs. 3 FGO eine Einsichtnahme in Diensträumen vor, also beim FG. Ist dieses weit entfernt, wird die Akte gelegentlich auch an ein anderes, näher gelegenes Gericht geschickt, zum Beispiel zum örtlichen Amtsgericht. Ein Anspruch auf Aktenübersendung in die Kanzleiräume wird lediglich dann angenommen, wenn ein Prozessbevollmächtigter auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen oder aufgrund einer Erkrankung in seiner Beweglichkeit beeinträchtigt ist. Nach einem Beschluss des FG Hamburg vom 1.2.2021 (Az. 4 K 136/20 stbi 042104) rechtfertigt auch die gegenwärtige Corona-Pandemie die Aktenübersendung in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten. Anhaltspunkte dafür, dass ein Verlust der Akte droht oder die Akteneinsicht in Kanzleiräumen zur Aktenmanipulation missbraucht werden könnte, bestehen nach Ansicht der hanseatischen Richter nicht. Grundsätzlich entscheidet jedes Gericht eigenständig, in welcher Form Akteneinsicht gewährt wird. Es ist nicht zwingend an die Entscheidung eines anderen FG gebunden. Vielleicht kann aber das Urteil aus Hamburg auch andere Gerichte überzeugen.