Sozialversicherungsfreiheit von pauschaliertem Arbeitslohn

Sozialversicherungsfreiheit von pauschaliertem Arbeitslohn Bis zum 28.2.2021 können geldwerte Vorteile, wie z. B. anlässlich von Betriebsveranstaltungen oder Fahrtkostenzuschüsse an Arbeitnehmer, die 2020 gewährt wurden, noch der pauschalen Lohnsteuer (§§ 40 ff. EStG) unterworfen werden, um die Beitragsbefreiung in der Sozialversicherung zu erreichen. Seit 2015 reicht für die Beitragsbefreiung nicht mehr die Möglichkeit der LSt-Pauschalierung aus. Die steuerpflichtigen Entgelte müssen vielmehr tatsächlich und innerhalb der Frist, in der LSt-Bescheinigungen von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber noch geändert werden können, pauschaliert werden, also bis zum 28. Februar des Folgejahrs. In den Lohnbuchhaltungen sollte daher in den verbleibenden Tagen nach solchen Vorgängen gesucht werden. Die exklusive Weihnachtsfeier wird es in diesem Jahr wegen Corona vermutlich nicht sein. Vielleicht sind aber in diesen außergewöhnlichen Zeiten neue Sachzuwendungen angefallen, die die Personalabteilung noch nicht auf dem Radar für die steuerliche und beitragsrechtliche Erfassung hatte, z. B. für das Homeoffice (PC, Internet gem. § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG) oder im Rahmen der Elektromobilität. Ebenfalls bis Ende Februar können im Vorjahr irrtümlich als steuerpflichtig behandelte Entgelte, die gem. § 3 EStG steuerfrei sind, mit beitragsrechtlicher Wirkung korrigiert werden, z. B. Kindergartenbeiträge. Wichtig: Die erstmalige Erfassung bzw. die Korrektur der LSt-Pauschalierung oder Steuerbefreiung dürfen nicht in den LSt-Anmeldungen für Jan. oder Feb. 2021 erfolgen, sondern müssen zwingend in einer berichtigten LSt-Anmeldung für 2020 vorgenommen und in der Lohnbuchführung dokumentiert werden. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist grundsätzlich auch später noch möglich, zum Beispiel nach einer Lohnsteueraußenprüfung. Die Sozialversicherungsfreiheit tritt dann jedoch nicht mehr ein.