Rückforderung von Corona-Soforthilfe

Rückforderung von Corona-Soforthilfe Sofern ein Soloselbständiger bereits bei Beantragung des Zuschusses in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war, darf die Soforthilfe zurückgefordert werden. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12.1.2021 (Az. 20 K 4706/20) hervor. Im Urteilsfall ging es um einen selbständigen Künstler, der am Stichtag (31.12.2019) Steuerschulden in Höhe von 360.000 € hatte. Dennoch gab er bei der Beantragung der 'Corona-Soforthilfe des Bundes' an, sich nicht in wirtschaftlichen Problemen zu befinden. Daher war die Rückforderung des ausgezahlten Betrags nach Ansicht der Richter rechtmäßig. Der Künstler hätte sich durch Nachfrage bei der Bewilligungsbehörde hinsichtlich der Auszahlungsbedingungen Gewissheit verschaffen müssen, so das Gericht in der Presseerklärung.