Leistungen für Missbrauchsopfer nicht steuerpflichtig

Leistungen für Missbrauchsopfer nicht steuerpflichtig In der Praxis hat sich die Frage gestellt, ob die materiellen Leistungen durch die Diözesen in Deutschland zur Anerkennung des Leids für Betroffene, die in der katholischen Kirche Missbrauch erlitten haben, steuerbar sind. Dies ist nicht der Fall. Wie die OFD NRW mit der Verfügung vom 23.12.2020 ( stbi 022103) klarstellt, erfolgen die Leistungen auf der Grundlage der „Ordnung für das Verfahren zur Festsetzung materieller Leistungen in Anerkennung des Leids für Betroffene sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst in der katholischen Kirche in Deutschland“. Sie werden grundsätzlich als Einmalzahlungen ausgezahlt. Dabei kann in begründeten Einzelfällen auch eine Leistungsauszahlung in monatlichen oder jährlichen Raten erfolgen, falls dies aus bestätigter therapeutischer Sicht im Interesse des Betroffenen angezeigt ist oder der Betroffene dies wünscht. Sollten einzelne Finanzämter gleichwohl auf eine Steuerbarkeit/Steuerpflicht der Leistungen bestehen, empfehlen wir, auf die o. g. Verfügung hinzuweisen. Sie dürfte auch für vergleichbare Fälle von Bedeutung sein.