Betreuung von Pflegekindern: Wichtiger Musterprozess

Betreuung von Pflegekindern: Wichtiger Musterprozess Gelder für die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung gem. § 35 SGB VIII gehören laut BMF-Schreiben vom 22.10.2018 (Az. IV C 3 – S 2342/07/0001 :138) nicht zu den steuerfreien Einnahmen gem. § 3 Nr. 11 EStG. Die fragwürdige Begründung: An die persönliche und fachliche Qualifikation der Betreuer würden hohe Anforderungen gestellt. Die Leistungen des Jugendamts für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung seien daher steuerpflichtig. Wie bereits kurz in 'steuertip' 46/20 berichtet, sieht der BFH das anders (Az. VIII R 27/18). § 3 Nr. 11 EStG könne durchaus anwendbar sein, jedenfalls dann, wenn jeweils nur ein Kind bzw. ein Jugendlicher zeitlich unbefristet in den Haushalt des Betreuers aufgenommen und dort umfassend betreut wird. Beachten Sie: Aktuell ist ein weiteres Revisionsverfahren zu § 3 Nr. 11 EStG anhängig. Dort geht es um die Frage, ob Honorare für die Betreuung eines minderjährigen Kindes in Vollzeitpflege steuerfrei sind, wenn sie nicht unmittelbar von dem zuständigen Jugendamt an den Betreuer geleistet werden, sondern ein freier Träger der Jugendhilfe zwischengeschaltet ist. In einem vorhergehenden Beschluss (Az. VIII S 12/19) hat der BFH dem Antrag der Betreuungsperson auf Aussetzung der Vollziehung bereits stattgegeben. Einsprüche unter Hinweis auf das anhängige Musterverfahren mit dem Az. VIII R 37/19 ruhen gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO. Zudem weist die Oberfinanzdirektion NRW in einer Kurz-Information (Az. S 2121 – 2020/0014 – St 164 stbi 262002) die nachgeordneten Finanzämter an, AdV zu gewähren.