Aufwandsentschädigungen beitragspflichtig im Versorgungswerk
Aufwandsentschädigungen beitragspflichtig im Versorgungswerk Sofern Rechtsanwälte für ehrenamtliche Tätigkeiten in Vorständen oder der Kommunalpolitik Aufwandsentschädigungen erhalten, darf das Versorgungswerk diese bei der Berechnung des Beitragssatzes erhöhend ansetzen, so das OVG NRW (Beschluss vom 20.8.2020, Az. 17 A 4414/19). Solche Einkommen sind als Arbeitseinkommen zu berücksichtigen, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht. Über diesen Beschluss dürfte sich nicht nur das Rechtsanwaltsversorgungswerk in Nordrhein-Westfalen freuen. Es ist zu befürchten, dass in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch andere Versorgungswerke auf derartige 'Nebeneinkünfte' ihren Blick richten werden.
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