Museumsführer sind Arbeitnehmer
Museumsführer sind Arbeitnehmer In vielen Museen, Ausstellungen oder Schlössern arbeiten nebenberuflich Personen, die Besuchergruppen durch das Objekt führen und hierfür eine Vergütung erhalten. Meist wird die Deutsche Rentenversicherung diese als Arbeitnehmer einstufen, da sie weisungsabhängig arbeiten, organisatorisch in den Museums- oder Ausstellungsbetrieb eingegliedert sind und kein unternehmerisches Risiko tragen. Öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen sollten daher versuchen, bei den Vergütungen der Besucherbetreuer und Führer den Freibetrag in Höhe von 2.400 € nach § 26 EStG und evtl. die Ehrenamtspauschale von 720 € (§ 26a EStG) anzusetzen oder gegebenenfalls die Voraussetzungen hierfür zu schaffen.
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