Schenkungsteuer bei disquotaler Einlage in eine KG
Schenkungsteuer bei disquotaler Einlage in eine KG Führt ein Gesellschafter dem Vermögen einer KG durch eine Einlage ohne entsprechende Gegenleistung Vermögenswerte zu, kann darin eine freigiebige Zuwendung an die übrigen Gesellschafter liegen. Deren Bereicherung wird darin gesehen, dass sich ihre Beteiligung am Gesamthandsvermögen der Gesellschaft entsprechend erhöht. Der BFH hat mit Urteil vom 5.2.2020 (Az. II R 9/17, stbi 182004) die Festsetzung der Schenkungsteuer auf diese Zuwendung bestätigt. Geklagt hatte die Kommanditistin einer KG, die das Vermögen ihrer Gesellschafter verwaltete. Weitere Kommanditisten waren ihre Kinder. In diese Gesellschaft trat der Ehemann der Klägerin als weiterer Kommanditist mit einer Kommanditeinlage von 5.000 € ein. Daneben brachte er eine hohe Bareinlage in das Gesellschaftsvermögen der KG ein, die auf dem Rücklagenkonto erfasst wurde. Hierdurch sollte der Erwerb eines weiteren Grundstücks finanziert werden. Das Finanzamt sah hierin eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung. In der Urteilsbegründung wies der BFH darauf hin, dass bei einer disquotalen Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer KG nicht die Gesellschaft als Gesamthand, sondern die Gesellschafter als Gesamthänder vermögensmäßig bereichert werden, was entsprechende schenkungsteuerliche Folgen auslöst. Diese Entscheidung erinnert daran, dass bei gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen – insbesondere zwischen Angehörigen und nahestehenden Personen – erbschaftsteuerliche Aspekte nicht vergessen werden dürfen.
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