Provisionen können Elterngeld erhöhen

Provisionen können Elterngeld erhöhen Das Elterngeld beträgt bekanntlich 67 % des Einkommens aus der Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.6.2020 (Az. B 10 EG 3/19 R) gehören hierzu auch als 'sonstiger Bezug' gebuchte Provisionen. Die Klägerin erzielte als Steuerfachwirtin vor der Geburt ihres Kindes neben dem Gehalt eine monatliche Provision in Höhe von 500 € bis 600 €, die lohnsteuerlich von ihrem Arbeitgeber als sonstiger Bezug eingestuft wurde. Bei der Berechnung des Elterngelds wurden die Provisionen unberücksichtigt gelassen. Zu Unrecht, wie jetzt der 10. Senat klarstellte und darauf verwies, dass die der Klägerin regelmäßig und lückenlos gezahlten Provisionen als laufender Arbeitslohn einzustufen sind. Die Lohnsteueranmeldung bindet die Beteiligten grundsätzlich auch im Elterngeldverfahren. Dies gelte jedoch nicht, sofern deren Regelungswirkung durch den nachfolgenden Einkommensteuerbescheid überholt worden sei.