Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung bei Kurzarbeit

Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung bei Kurzarbeit Durch die Reduzierung der Lohnzahlungen bei Kurzarbeit können Arbeitnehmer unter die Versicherungspflichtgrenze von derzeit 62.550 € zurückfallen und theoretisch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werden. Dies gilt jedoch nicht für den Ausnahmefall der Kurzarbeit. Arbeitnehmer erhalten bei Kurzarbeit auch weiterhin einen Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung nach § 257 Abs. 2 i. V. m. § 249 Abs. 2 SGB V, der jedoch nicht auf die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrags begrenzt ist. Somit könnten in bestimmten Fallkonstellationen privat krankenversicherte Arbeitnehmer bei Kurzarbeit einen höheren Arbeitgeberzuschuss erhalten als vor der Kurzarbeit. Viele Mandanten, die ihre Löhne und Gehälter selbst abrechnen, befinden sich erstmals in Kurzarbeit und sollten daher auf die damit verbundenen Besonderheiten hingewiesen werden.