Erhöhtes Kurzarbeitergeld wegen eines Kindes
Erhöhtes Kurzarbeitergeld wegen eines Kindes Bedingt durch die Corona-Situation beantragen viele Arbeitgeber bei der Bundesanstalt für Arbeit Kurzarbeitergeld für ihre Arbeitnehmer. Dieses (nach § 3 Nr. 2a EStG steuerfreie, aber gem. § 32b EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegende) beträgt nach § 105 SGB III grundsätzlich 60 % der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum und 67 %, sofern ein Kind zu berücksichtigen ist. Hierzu hat die OFD NRW eine 'Kurzinformation Lohnsteuer' (Nr. 01/2020 stbi 082002) am 27.3.2020 veröffentlicht und am 1.4.2020 aktualisiert. Der erhöhte Betrag wird Arbeitnehmern gewährt, die mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind haben oder wenn deren Ehegatte/Lebenspartner mindestens ein Kind hat, beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Für die Entscheidung, ob dem Arbeitnehmer der erhöhte Leistungssatz gewährt werden kann, werden zunächst dessen ELStAM-Daten zugrunde gelegt. Ist ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 vermerkt, wird automatisch der erhöhte Betrag angewendet. Bei Steuerklasse V wird in den ELStAM kein Kinderzähler abgebildet. Nach der Kurzinfo kann der Nachweis in diesem Fall gegenüber der Agentur für Arbeit durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers des Ehegatten/Lebenspartners über das Vorliegen von Kinderzählern in dessen ELStAM, aber auch durch einen Auszug der ELStAM des Ehegatten/Lebenspartners durch das Finanzamt erbracht werden. Wichtig: Beim Finanzamt eingehenden 'Anträgen' auf Übersendung eines Auszugs der ELStAM des Ehegatten/Lebenspartners wird aufgrund des Steuergeheimnisses bzw. der Datenschutzgrundverordnung nur bei Vorlage einer Vollmacht oder Zustimmungserklärung entsprochen.
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