Familienleistungsausgleich im Fokus

Familienleistungsausgleich im Fokus Die Familienkassen zahlen bekanntlich Kindergeld nur noch für die letzten sechs Monate vor dem Monat des Eingangs des Kindergeldantrags. Statt § 66 EStG regelt inzwischen § 70 Abs. 1 S. 2 EStG die Ausschlussfrist. Nach § 52 Abs. 50 EStG ist diese Regelung auf Kindergeldanträge anzuwenden, die nach dem 18.7.2019 bei der Familienkasse eingegangen sind. Die Frist hat auch Auswirkung auf den Familienleistungsausgleich beim Finanzamt. Die OFD NRW hat jetzt mit der Kurzinformation ESt Nr. 2/2020 ( stbi 062004) die nachgeordneten Finanzämter informiert: Nach § 31 S. 4 EStG ist bei der Günstigerprüfung der Anspruch auf Kindergeld zu berücksichtigen. § 31 S. 5 EStG regelt aber nunmehr, dass bei der Günstigerprüfung der Anspruch auf Kindergeld für die Kalendermonate unberücksichtigt bleibt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld zwar festgesetzt, aber wegen § 70 Abs. 1 S. 2 EStG nicht ausgezahlt worden ist. Wir verstehen nicht, warum dies nicht schon für Anträge gelten kann, die vor dem 18.7.2019 gestellt worden sind. Hier besteht u. E. dringender Handlungsbedarf des Gesetzgebers. Und noch ein Problem wird deutlich: Die (positive) Nicht-Verrechnung mit Monaten ohne Kindergeldzahlung wird erstmals für 2019 angewendet. Beispiel: Die Eltern haben für ihr am 1.2.2018 geborenes Kind erstmals am 4.9.2019 bei der Familienkasse beantragt, rückwirkend ab der Geburt des Kindes Kindergeld zu zahlen. Diese setzte das Kindergeld ab dem 1.2.2018 fest. Im Kindergeldbescheid hat sie aber unter Hinweis auf § 70 Abs. 1 S. 2 EStG vermerkt, dass Kindergeld erst ab März 2019 ausgezahlt wird. Bei der Einkommensteuerveranlagung 2019 wird das Finanzamt im Rahmen der Günstigerprüfung (zugunsten der Eltern) auch nur das für die Monate März bis Dezember 2019 tatsächlich gezahlte Kindergeld berücksichtigen. Bei der Veranlagung 2018 wird (nach der Kurzinformation der OFD) das Finanzamt im Rahmen der Günstigerprüfung den Kindergeldanspruch in Höhe von 2.134 € (11 × 194 €) berücksichtigen, obwohl nichts gezahlt worden ist! Es ist nicht nachvollziehbar, dass es auf den Zeitpunkt der Antragstellung nicht ankommen soll. Betroffene Eltern sollte gegen nachteilige Bescheide Einspruch einlegen und auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren (Az. III R 50/19) verweisen.