Zillmerung für bAV-Förderbetrag schädlich

Zillmerung für bAV-Förderbetrag schädlich Mit § 100 EStG wurde der Förderbetrag für die betriebliche Altersversorgung (bAV) geschaffen. Der Förderbetrag beträgt 30 % des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags in Höhe von mindestens 240 € und höchstens 480 €, d. h. zwischen 72 € und 144 € pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr. Wenn Arbeitgeber ihre (höchstens bis zu 2.200 € monatlich verdienenden) Mitarbeiter (zusätzlich) mit entsprechenden Zahlungen in die kapitalgedeckte bAV unterstützen, kommen sie in den Genuss der staatlichen Förderung. Technisch erfolgt die Auszahlung des Förderbetrags über die LSt-Anmeldung durch Minderung der abzuführenden Lohnsteuer. Doch in der Praxis kommen inzwischen erste Probleme auf. So setzt die Inanspruchnahme des Förderbetrags u. a. (anders als bei der Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 63 EStG oder der Riester-Förderung) voraus, dass Vertriebskosten beim Abschluss des Vertrags über die bAV nicht zu Lasten der ersten Beiträge einbehalten werden (sog. schädliche Zillmerung, § 100 Abs. 3 Nr. 5 EStG). Vielmehr dürfen die Vertriebskosten nur als fester Anteil der laufenden Beiträge einbehalten werden. Arbeitgeber sollten sich auf jeden Fall die Bestätigung des Versicherungsunternehmens geben lassen, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Auch wir als Steuerberater müssen aus Haftungsgründen darauf achten. Das Finanzamt wirft bei einer Außenprüfung einen genauen Blick auf diese Sachverhalte. Bei am 1.1.2018 bereits bestehenden Verträgen kann die steuerliche Förderung ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, sobald für die Restlaufzeit des Vertrags sichergestellt ist, dass die verbliebenen und die ggf. neu anfallenden Abschluss- und Vertriebskosten jeweils als fester Anteil der ausstehenden laufenden Beiträge einbehalten werden. Weitere wichtige Voraussetzungen für den Anspruch auf den Förderbetrag: Erstes Dienstverhältnis der betroffenen Arbeitnehmer, Arbeitslohn unterliegt dem LSt-Abzug im Inland, Auszahlung der Versorgungsleistungen vorgesehen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans. Der Arbeitgeberbeitrag ist steuerfrei nach § 100 Abs. 6 EStG, soweit er 480 € nicht übersteigt. Der ggf. übersteigende Beitrag ist dann (noch) steuerfrei, soweit das Volumen des § 3 Nr. 63 EStG (für 2020 = 8 % von 82.800 € = 6.624 €) noch nicht erreicht ist.