Steuerbefreiung für Behindertentransporte

Steuerbefreiung für Behindertentransporte In unserer letzten Ausgabe haben wir Sie über das BFH-Urteil vom 10.6.2019 (Az. III R 47/18 stbi 231902) informiert. Darin hatten die Richter infrage gestellt, ob der Begriff der 'Behinderung' mit dem der 'Krankheit' im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gleichzusetzen ist, und die Sache zur abschließenden Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. In einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 23.9.2019 hat sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 8 K 8023/18 stbi 241902) ebenfalls mit der Kfz-Steuerpflicht für ein Fahrzeug befasst, mit dem Personen mittels eigenem Rollstuhl oder Tragestühlen transportiert wurden. Auch hier hatte das Hauptzollamt die Steuerbefreiung abgelehnt. Die Klage hatte jedoch Erfolg, da mit dem Fahrzeug auch Patienten zur Dialyse gefahren wurden. Insoweit lag nach Ansicht der Richter ein Krankentransport vor, der zur Steuerbefreiung führt. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen. Es gilt weiterhin die Empfehlung, vergleichbare Fälle bis zur abschließenden Klärung der Rechtsfrage durch den BFH offenzuhalten.