AEAO zu § 122
AEAO zu § 122 Mit Schreiben vom 27.9.2019 (Az. IV A 3 - S 0062/19/10009 :001) hat das Bundesfinanzministerium den Anwendungserlass zur AO geändert. Bevollmächtigter im Sinne der Abgabenordnung kann auch der Vollmachtnehmer einer sog. Vorsorgevollmacht sein. Durch die Vorlage der Vorsorgevollmacht beim Finanzamt, in der die Befugnis zur Vertretung gegenüber Behörden eingeräumt ist, ist der Vollmachtnehmer für das Besteuerungsverfahren Bevollmächtigter i. S. d. § 80 AO. Die Vorsorgevollmacht bleibt in Kraft, wenn der Vollmachtgeber nach Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig geworden ist. Bescheide sind grundsätzlich dem in der Vorsorgevollmacht bestimmten Vollmachtnehmer als Empfänger zu übermitteln. Damit wurde eine gängige Verwaltungspraxis bestätigt.
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