Fristgebundene Schreiben per Fax

Fristgebundene Schreiben per Fax Rechtsanwälte nutzen häufig Fristen aus und schicken Schriftsätze 'kurz vor Ultimo' per Fax. Wenn hierbei technische Probleme auftreten, können Fristen versäumt werden. Mit einem solchen Fall hatte sich der BGH zu befassen. Ein Rechtsanwalt wollte am letzten Tag der Frist zur Berufungsbegründung einen Verlängerungsantrag stellen. Um 15:43 Uhr versuchte er, den Schriftsatz an das Landgericht zu schicken. Dessen Faxgerät war jedoch besetzt, ebenso wie bei den 53 Folgeversuchen bis 19:01 Uhr. Daher stellte der Rechtsanwalt seine Versuche ein und übermittelte den Schriftsatz erst am nächsten Tag – und damit zu spät. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde abgelehnt, zu Recht, wie der BGH in seinem Beschluss vom 20.8.2019 (Az. VIII ZB 19/18) feststellte. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Rechtsanwalt am Tag des Fristablaufs nicht bereits gegen 20:00 Uhr 'vorschnell' seine Versuche einstellen dürfen. Dies gilt insbesondere, weil bei den Übermittlungsversuchen die Fehlermeldung 'Empfangsgerät belegt' angezeigt wurde. Hieraus hätte geschlossen werden können, dass es sich um die besonders frequentierten Zeiten handelte, so dass weitere Übermittlungsversuche in den späten Abendstunden nicht von vornherein aussichtslos oder unzumutbar waren. Nicht abschließend geklärt wurde, ob das Faxgerät tatsächlich durchgehend belegt war oder nicht funktionierte. Allerdings wurden nach 20:00 Uhr noch Schriftstücke empfangen. Mit Beschluss vom 11.1.2011 (Az. VIII ZB 44/10) hatte der BGH ausgeführt, technische Fehler am Faxgerät des Gerichts dürften nicht zulasten der Absender gehen. Im Urteilsfall hatte ein Rechtsanwalt bis kurz vor Mitternacht vergeblich versucht, ein Fax abzusenden, bei dem er zwar ein Freizeichen erhalten, aber das Gerät des Gerichts die Sendung nicht angenommen hatte. Im aktuellen Fall hat der Rechtsanwalt zu früh aufgegeben.