Überstunden/Mehrarbeitszuschläge auch für Teilzeitkräfte?

Überstunden/Mehrarbeitszuschläge auch für Teilzeitkräfte? Tarif- und Arbeitsverträge enthalten meist Regelungen, ab welcher Wochenstundenzahl der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung von Überstundenzuschlägen hat. Häufig ist das daran geknüpft, dass das wöchentliche Arbeitszeitvolumen einer Vollzeitkraft überschritten sein muss. Bisher war es ständige Rechtsprechung, nur denjenigen Zuschläge zu bezahlen, die insgesamt mehr als die in Vollzeit beschäftigten Kollegen gearbeitet haben. Noch mit BAG-Entscheidung vom 26.4.2017 (Az. 10 AZR 589/15) wurde dieser Zuschlag als Ausgleich für gesundheitliche Belastungen gesehen und sollte nur gezahlt werden müssen, wenn der Stundenumfang über dem einer Vollzeitbeschäftigung lag. Diese Rechtsprechung ist jetzt gekippt. Das BAG hat seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben und in diversen Entscheidungen (unter anderem Urteil vom 19.12.2018, Az. 10 AZR 231/ 18) klargestellt: Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge erst besteht, wenn die für eine Vollzeittätigkeit maßgebliche Stundenzahl überschritten wird, verstößt gegen § 4 TzBfG. Danach dürfen Teilzeitkräfte gegenüber Vollzeitkräften nicht benachteiligt werden. Wer mehr arbeitet als arbeitsvertraglich vereinbart, der ist auch durch einen Zuschlag zu entschädigen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um einen Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten handelt. Die Entscheidung betraf die Systemgastronomie. Viele Tarif- und Arbeitsverträge haben aber ähnliche Regelungen, die ebenfalls gegen § 4 TzBfG verstoßen dürften. Den Betroffenen würden folglich dann Mehrarbeitszuschläge zustehen. Die geänderte Rechtsprechung wird wahrscheinlich dazu führen, dass auch für Teilzeitkräfte ein Mehrarbeitszuschlag für jede Arbeitsstunde zu zahlen ist, die über die vertragliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird. Betroffene Mandanten sollten hierauf hingewiesen werden. Spätestens bei der nicht einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses werden Teilzeitkräfte Mehrarbeitszuschläge nachfordern. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass auch die Deutsche Rentenversicherung für nicht gezahlte Zuschläge Sozialversicherungsbeiträge nachfordert ('Phantomlohn').