Das Ende des Fahrtenbuchs?

Nur noch ältere Kollegen werden sich an die Zeiten erinnern, als der Privatanteil am betrieblichen Pkw 'einvernehmlich' geschätzt wurde. Der Allgemeinmediziner, der viele Hausbesuche machen musste, hatte 20 % der Kfz-Kosten als Entnahme zu versteuern. Beim Zahnarzt, der naturgemäß seine Patienten fast ausschließlich in der Praxis behandelte, waren es 30 %. Höhere Privatanteile waren äußerst selten. Heute lässt der Gesetzgeber zur Ermittlung des Privatanteils ausschließlich die 1 %-Methode zu, sofern kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt wird. Als Berater wissen wir, dass ein solches nur in seltenen Fällen einer Prüfung durch das Finanzamt standhält. Mit Rückendeckung durch die Finanzgerichte genügen den Betriebsprüfern schon wenige kleine Unstimmigkeiten, um das gesamte Fahrtenbuch zu verwerfen. Dabei liegt es auf der Hand, dass sich selbst in grundsätzlich korrekt geführten Aufzeichnungen immer wieder Fehler einschleichen können. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil bei Dienstreisen vieles unter Zeitdruck geschieht. Auch wenn die Notwendigkeit hierfür bekannt ist, können sich viele Unternehmer und Selbständige nach einem anstrengenden Arbeitstag häufig nicht mehr die Zeit nehmen, ihr Fahrtenbuch 'zeitnah' zu führen. Abhilfe und Erleichterung versprechen elektronische Helfer, die automatisch jede Fahrt erfassen und revisionssicher speichern. Doch auch hier finden Finanzbeamte häufig das berühmte Haar in der Suppe, wie die Kollegen des 'steuertip' in der Ausgabe 33/19 berichten. Werden z. B. Umwege auf dem Weg zum beruflichen Reiseziel nicht hinreichend und zeitnah erläutert, wird auch das elektronische Fahrtenbuch insgesamt nicht anerkannt.

Zusätzliche Nahrung wird die Diskussion um die steuerliche Anerkennung von Dienstwagen unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes und Klimawandels erhalten. Insbesondere grüne und linke Politiker denken darüber nach, konventionelle Fahrzeuge noch ungünstiger als bisher zu besteuern und den Betriebsausgabenabzug einzuschränken. Auch wenn das Ende der Debatte noch nicht abzusehen ist, sollten wir beginnen, über Alternativen zum klassischen Firmenwagen nachzudenken. Hauptargument für diese ist häufig nur der Vorsteuerabzug, insbesondere aus den Anschaffungskosten. Ist dagegen ein Mandant nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann es sowohl für ihn als auch seine Arbeitnehmer günstiger sein, auf den Firmenwagen völlig zu verzichten und stattdessen unter Erstattung der tatsächlichen Kosten für betriebliche Fahrten den eigenen Pkw zu benutzen. Die Ermittlung der tatsächlichen Kosten für den privaten Pkw und die Feststellung der Jahreslaufleistung ist in jedem Fall weniger aufwendig als die Führung eines Fahrtenbuchs, das letztlich steuerlich nicht anerkannt wird. Ein entscheidender Unterschied hierbei ist weiterhin, dass bei einer (berechtigten) Beanstandung einzelner Reisekostenabrechnungen des Unternehmers nicht sofort auch alle anderen Kostenerstattungen beanstandet werden können. Das Engagement eines Betriebsprüfers zur Kontrolle aller Reisekostenbelege wird gegenüber einer peniblen Überprüfung des Fahrtenbuchs bedeutend geringer sein, wenn er nicht mit der Anwendung der 1 %-Methode drohen kann. Darüber gilt für die Abrechnung von Reisekosten nicht das Erfordernis der zeitnahen Erstellung. Diese können auch am Ende einer Woche oder eines Monats vom Mandanten in Ruhe gefertigt werden. Er kann diese Aufgabe sogar auf einen Mitarbeiter übertragen, der alle Aufzeichnungen ohne zeitlichen Druck und mit allen erforderlichen Angaben erstellt. Zur Schonung des privaten Pkw machen übrigens viele Unternehmer von den günstigen Angeboten mancher Autovermieter Gebrauch.