Richtige E-Mail-Adresse für den Einspruch

Richtige E-Mail-Adresse für den Einspruch Nach einem Urteil des FG München vom 29.1.2019 (Az. 12 K 1888/18) liegt es allein im Verantwortungsbereich des Absenders, die richtige E-Mail-Adresse beim elektronischen Versand eines Einspruchs zu verwenden. Im Urteilsfall sollte gegen einen Bescheid der Familienkasse Einspruch eingelegt werden. Beim Versand der elektronischen Post unterlief jedoch ein Schreibfehler bei der Eingabe der E-Mail-Adresse, sodass der Rechtsbehelf den Empfänger nicht erreichte. Damit war der Einspruch verspätet. Darüber hinaus wurde auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) abgelehnt. Die Richter gingen davon aus, eine E-Mail sei wie ein Brief zutreffend zu adressieren. Im Urteilsfall war übrigens auch für die Klägerin nachteilig, dass möglicherweise entlastende Sachverhalte erst im Klageverfahren und damit verspätet vorgetragen wurden. Im Urteilsfall wurde nämlich die einschränkende Regelung des § 110 Abs. 2 S. 2 AO übersehen. Danach müssen die der Antragsbegründung dienenden Tatsachen und Umstände zwar nicht gleichzeitig mit dem Antrag, jedoch innerhalb der Antragsfrist vollständig vom Antragsteller vorgetragen werden. Ohne eine solche fristgerechte und vollständige Begründung ist eine Wiedereinsetzung nach Ansicht des BFH ausgeschlossen (Beschluss vom 13.7.1989, Az. VIII R 64/ 88). Dies schließt leider auch ein 'Nachschieben' von Argumenten im finanzgerichtlichen Verfahren aus.