Entsendebescheinigung A1
Entsendebescheinigung A1 Wird ein in Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer vorübergehend (bis zu 24 Monate) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingesetzt, gilt für ihn weiterhin das Sozialversicherungsrecht seines Heimatstaats. Als Nachweis für die Freistellung von der Sozialversicherung am ausländischen Beschäftigungsort muss eine 'Bescheinigung A1' mitgeführt werden. Bereits seit 1.1.2019 ist die Ausstellung der Bescheinigung elektronisch zu beantragen. Lediglich für Selbständige oder Personen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind (zum Beispiel Fernfahrer), oder Personen, die im Rahmen eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens (etwa USA oder China) entsandt werden, ist ein Antrag in Papierform erforderlich. Betroffene Mandanten sollten auf das Erfordernis dieser Bescheinigung hingewiesen werden.
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