Vermittlungsgebühr von Tierheimen

Vermittlungsgebühr von Tierheimen Die Finanzverwaltung hat ein Herz für Tiere. Dies beweist sie aktuell, weil sie einer Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 18.4.2011 (Az. 14 V 4072/10) entgegengetreten ist. Dieses hatte seinerzeit entschieden, die „Schutzgebühr“, die ein Tierschutzverein für die Vermittlung von Tieren verlangt, unterliege als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung dem vollen Umsatzsteuersatz, da es sich nicht um ein Entgelt aus dem Zweckbetrieb handele. Diese Entscheidung hat damals für Kopfschütteln gesorgt, da unterstellt wurde, dass ein Verein, der Tiere aus Tötungsstationen in Südeuropa holt, durch die entgeltliche Vermittlung in Konkurrenz zu Tierhändlern tritt. Die OFD Nordrhein-Westfalen schreibt in einer internen Anweisung vom 7.5.2019 ( stbi 131901), es bestünden keine Bedenken, in entsprechenden Fällen davon auszugehen, dass die „Schutzgebühren“ aus der Vermittlung von Tieren dem Zweckbetrieb zuzuordnen seien und folglich der ermäßigte Steuersatz in Betracht komme. Dies gelte nicht nur bei 'klassischen' Tierheimen, sondern auch bei anderen Tierschutzorganisationen. Zu beachten sei allerdings, dass die für das jeweilige Tier anfallenden Kosten (z. B. für die Rettung und Heilung) auf den ideellen Bereich und den Zweckbetrieb aufgeteilt werden müssten. Einen Aufteilungsmaßstab bleibt die OFD allerdings schuldig.