Übernahmefehler als offenbare Unrichtigkeit

Nach § 129 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die ihr beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Zwischen Finanzverwaltung und Steuerzahler besteht jedoch…