BFH zum Baubeginn
BFH zum Baubeginn Bei der Gewährung von Zuschüssen, Investitionszulagen oder steuerlichen Vergünstigungen kommt es häufig auf den Baubeginn an. Mit Urteil vom 13.12.2018 (Az. III R 22/17 stbi 091901) hat der BFH eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung zum Baubeginn getroffen. Dieser war im Urteilsfall wegen der Höhe von Zulagen nach dem Investitionszulagengesetz 2010 von Bedeutung. Eine GmbH beantragte für den Bau zur Erweiterung einer Betriebsstätte Investitionszulage und gab den Beginn des Vorhabens mit dem 15.4.2011 an. Bereits am 13.4.2011 hatte die Gesellschaft einen Architekten- und Ingenieurvertrag unterschrieben, welcher auch die Leistungsphasen 5 – 9 der HOAI betraf, also einschließlich Ausführungsplanung, Vergabe, Bauüberwachung und Objektbetreuung. Der Bauvertrag wurde erst im Dezember 2012 abgeschlossen. § 4 Abs. 2 des Investitionszulagengesetzes 2010 sieht als Baubeginn den Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags oder die Aufnahme von Bauarbeiten vor. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass nicht der Architektenvertrag, sondern erst der eigentliche Bauvertrag maßgeblich sei und gewährte nur den geminderten Fördersatz. Einspruch und Klage vor dem Thüringer Finanzgericht blieben ohne Erfolg. Erst die Münchner Richter stellten klar, dass der Vertrag mit dem Architekten im vorliegenden Fall maßgeblich ist, da nicht nur reine Planungsleistungen, sondern auch die Bauüberwachung beauftragt wurde, die schon der Bauausführung zuzurechnen ist.
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