Wald als regelmäßige Arbeitsstätte?
Wald als regelmäßige Arbeitsstätte? Nach Ansicht des FG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 26.10.2017, Az. 6 K 604/15, stbi 041902) kommt ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet wie zum Beispiel ein Werksgelände oder ein Waldgebiet als regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG bzw. Betriebsstätte i. S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG nur dann in Betracht, wenn sich dort eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers befindet, die nach ihren Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder einer sonstigen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers vergleichbar ist und der Arbeitnehmer dort auf Dauer mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird. Daher sind nach Auffassung der Richter aus Sachsen-Anhalt die Fahrten eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GbR zwischen seiner Wohnung und den diversen Waldgebieten der Gesellschaft in voller Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die Abzugsbeschränkungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten im Urteilsfall nicht. Das letzte Wort hat in der Sache der BFH bei dem die Revision (Az. VI R 17/18) anhängig ist.
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