Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Telefonberatung

Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Telefonberatung Im Gesundheitswesen halten zahlreiche Änderungen und Neuerungen Einzug. Viele Krankenkassen stellen ihren Mitgliedern mittlerweile ein sehr umfangreiches telefonisches Beratungsangebot, häufig unter Einschaltung externer Dienstleister, zur Verfügung. An sog. 'Gesundheitstelefonen' werden Versicherte unter anderem medizinisch beraten und erhalten Hilfestellungen, beispielsweise bei Problemen, den richtigen Arzt zu finden. Fraglich ist, ob es sich hierbei um medizinische Leistungen handelt, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Da sie nicht in hinreichendem Maße der Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten dienen, ist dies nach Ansicht des FG Düsseldorf mit Urteil vom 14.8.2015 (Az. 1 K 1570/14 U) nicht der Fall. In der vom FG zugelassene Revision hatte sich jetzt der BFH mit der Frage der Umsatzsteuerpflicht zu befassen. Mit dem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 18.9.2018 (Az. XI R 19/15) wurde diese grundsätzliche Frage dem EuGH vorgelegt. In allen Fällen, in denen für Dienstleistungen rund um das Gesundheitswesen Umsatzsteuer erhoben wird, sollte gegen die Steuerbescheide – soweit sie nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen – Einspruch eingelegt bzw. vor Ablauf der Festsetzungsverjährung ein Änderungsantrag gestellt werden. Wie notwendig es ist, vorsorglich gegen Umsatzsteuerbescheide Einspruch einzulegen, zeigte sich vor vier Jahren, als der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29.7.2015 (Az. XI R 35/13) entschied, die Umsätze der privaten Arbeitsvermittler unterlägen nicht der Umsatzsteuer. Noch die Vorinstanz, das Schleswig-Holsteinische FG, hatte zwei Jahre zuvor völlig anders entschieden. Nur wenige Betroffene konnten damals von dieser günstigen Rechtsprechung rückwirkend profitieren. Im Bereich der telefonischen Beratung in Gesundheitsfragen sollte sich dies nicht wiederholen.