Beratungsleistungen durch Haus-, Grund- und Wohnungseigentümervereine
Beratungsleistungen durch Haus-, Grund- und Wohnungseigentümervereine Diese Vereine erbringen regelmäßig und teilweise in erheblichem Umfang auch Rechtsberatungsleistungen für ihre Mitglieder. Bislang waren die Mitgliederbeiträge, soweit sie auf derartige Leistungen entfallen, nach § 4 Nr. 10a UStG umsatzsteuerfrei. Der Grund: Die Leistungen unterliegen der Versicherungssteuer. Das BMF hat aber mit Schreiben vom 5.12.2018 mitgeteilt, dass es an der Versicherungssteuerbarkeit nicht mehr festhält. Dies hat zwangsläufig zur Folge, dass die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 10a UStG für die – anteiligen – Mitgliederbeiträge nicht mehr in Betracht kommt. Unterm Strich dürften sich die Mitgliedsbeiträge nicht erhöhen. Bei den Vereinen entsteht jedoch in erheblichem Umfang zusätzlicher Verwaltungsaufwand, denn sie müssen nun über kurz oder lang Rechnungen an ihre Mitglieder mit anteiligem Umsatzsteuerausweis erstellen. Im Fall einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung haben die Mitglieder dann durch den Vorsteuerabzug sogar einen wirtschaftlichen Vorteil. Die OFD NRW hat am 2.1.2019 hierzu eine Kurzinfo ( stbi 031904) herausgegeben.
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