Keine tatsächliche Verständigung über Hinterziehungszinsen

Keine tatsächliche Verständigung über Hinterziehungszinsen Mit Urteil vom 12.4.2018 (Az. 6 K 2254/17) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz klargestellt, dass festzusetzende Hinterziehungszinsen nicht Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt sein können. Im Urteilsfall hatte die Finanzverwaltung nach einer Steuerfahndungsprüfung im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung Zuschätzungen in Höhe von rund 100.000 € pro Kalenderjahr vorgenommen. Nach Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide wurden Hinterziehungszinsen von knapp 10.000 € festgesetzt. Der Steuerzahler war der Überzeugung, im Rahmen der tatsächlichen Verständigung seien auch konkrete Beträge hinsichtlich der zu erwartenden Zinsen vereinbart worden. Ein Nachweis über eine solche mündliche Zusage konnte jedoch nicht erbracht werden. Unabhängig davon stellten die Richter jedoch klar, dass eine derartige Zusage unzulässig und zumindest für das Gericht nicht bindend sei. Vor Abschluss einer tatsächlichen Verständigung sollten Sie daher Ihren Mandanten nicht nur auf dann anfallende Steuerzahlungen, sondern auch auf eventuelle Nachzahlungs- oder Hinterziehungszinsen hinweisen.