Befugnisse der Steuerberaterkammer

Befugnisse der Steuerberaterkammer Manche Kollegen möchten sich gerne mit einem akademischen Titel schmücken, der zuweilen auch im Ausland erworben wurde. Diese dürfte es freuen, dass eine Steuerberaterkammer einem Mitglied nicht die Führung eines ausländischen – hier slowakischen – Doktortitels versagen und dies folglich auch nicht durch einen Verwaltungsakt feststellen darf. Sie kann aufgrund einer zum Gewohnheitsrecht erstarkten Übung sogar verpflichtet sein, solche akademischen Grade in ihr Berufsregister einzutragen. Ausländische akademische Grade dürfen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts geführt werden. Der Kammer fehlt somit die Ermächtigung, die Zulässigkeit des Führens eines solchen Titels zu überprüfen. Dies wurde durch den 6. Senat des FG Sachsen mit Urteil vom 17.5.2018 (Az. 6 K 10/17 stbi 241803) festgestellt. Die durch die Kammer eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH anhängig (Az. VII B 110/18).