BFH-Urteil zur Geschäftsveräußerung

BFH-Urteil zur Geschäftsveräußerung Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. von § 1 Abs. 1a UStG kann auch dann vorliegen, wenn der Erwerber eines Gastronomiebetriebs mit dem übertragenen Inventar die Gaststätte dauerhaft fortführen kann und selbst über die zur Fortführung der Tätigkeit erforderliche Immobilie verfügt, weil er diese von einem Dritten gepachtet hat. Dies hat der BFH mit dem aktuell veröffentlichten Urteil vom 29.8.2018 (Az. XI R 37/17 stbi 231802) noch einmal klargestellt. Die dennoch vom Verkäufer ausgewiesene Umsatzsteuer ist vom Erwerber nicht als Vorsteuer abzugsfähig. Mit der Entscheidung wurde das Urteil der Vorinstanz (FG Düsseldorf vom 13.10.2017, Az. 1 K 3395/15 U) bestätigt. Der Auffassung des Klägers, er habe nur einzelne Gegenstände und keinen Gewerbebetrieb erworben, schlossen sich die Richter nicht an.