Widerruf der Dienstwagenüberlassung
Widerruf der Dienstwagenüberlassung Längst besitzen nicht nur Geschäftsführer oder Außendienstmitarbeiter einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung. Die Dienstwagenüberlassung wird selbst in kleineren und mittleren Betrieben als Instrument der alternativen Entlohnung eingesetzt. Sogar bei Anwendung der ungünstigen 1%-Methode überschreitet der tatsächliche geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer den zu versteuernden Betrag. Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabgaben werden gespart. Allerdings müssen sich die betreffenden Unternehmer darüber im Klaren sein, dass ein arbeitsvertraglich zugesicherter Firmenwagen nicht ohne Weiteres entzogen werden kann. Eine Vertragsklausel, die den Arbeitgeber unter anderem berechtigt, die Dienstwagengestellung „aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens“ zu widerrufen, ist ohne nähere Konkretisierung zu weit gefasst. Dies hat das LAG Niedersachsen mit Urteil vom 28.3.2018 (Az. 13 Sa 305/17) entschieden. Die Überlassung des Dienstwagens sei nämlich eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeit und dürfe nur dann unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt werden, wenn dieser näher beschrieben sei und zudem das Arbeitnehmerinteresse an der Leistungsbeibehaltung berücksichtigt werde. Das LAG hat dem klagenden Arbeitnehmer daher Schadensersatz zugebilligt, der übrigens ebenfalls nach der 1%-Methode berechnet wurde.
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