Keine Scheinselbständigkeit bei Tätigkeit in fremder Praxis

Keine Scheinselbständigkeit bei Tätigkeit in fremder Praxis Ein Physiotherapeut, der seine Tätigkeit in den Praxisräumen eines Kollegen ausübt, behält seinen Status als Selbständiger, so das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 9.5.2018 (Az. S 1 BA 1/189). Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Therapeut ohne eigene Kassenzulassung zwei Tage pro Woche seine Patienten in einer fremden Praxis behandelt. Er nutzte eigene Therapiemittel und orientierte seine Arbeitszeit an den von ihm mit den Patienten vereinbarten Terminen. Als Nutzungsentgelt wurden 30 % der Einnahmen festgelegt, wobei die Leistungsabrechnung über die Kollegenpraxis erfolgte. Gerade dieser Umstand wird von der Deutschen Rentenversicherung häufig zum Anlass genommen, von einer Scheinselbständigkeit auszugehen. Das Sozialgericht stellte jedoch fest, dass das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nicht zwingend erforderlich sei. Auch eine fehlende Kassenzulassung stehe dem nicht entgegen.