Gestaltungstipps bei getrennten, geschiedenen Eltern

Gestaltungstipps bei getrennten, geschiedenen Eltern Wenn Eltern sich trennen, stellt sich schnell die Frage, wer (noch) in den Genuss von steuerlichen Vergünstigungen für das Kind kommen kann. Kindergeld wird zunächst derjenige Elternteil erhalten, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen worden ist. Der andere Elternteil hat aber einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch. Bitter ist, wenn im Rahmen der Günstigerprüfung des Familienleistungsausgleichs das Finanzamt das „halbe“ Kindergeld (2018 = 97 €) sogar dann verrechnet, wenn der Ausgleichsanspruch gar nicht realisiert worden ist. Der Freibetrag für Kinder steht dabei grundsätzlich jedem Elternteil für sich zu (2018 = 2.394 €), es sei denn, der barunterhaltsverpflichtete Elternteil kommt seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im ausreichenden Umfang nach. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2018 = 1.320 €) wird bei (einem nicht beim Elternteil gemeldeten) minderjährigen Kind auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen. Unser Tipp: Hier kann der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind nicht gemeldet ist, regelmäßig erfolgreich Einspruch einlegen, sofern er das Kind nach einem weitgehend gleichmäßigen Betreuungsrhythmus tatsächlich in der vereinbarten Abfolge mit einem zeitlichen Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10 % betreut (vgl. hierzu die Fach-Info der Finanzbehörde Hamburg Nr. 4/2018 vom 6.7.2018 stbi 171802). So reicht etwa eine Betreuung des Kindes alle zwei Wochen an den Wochenenden sowie in der Hälfte der Ferienzeiten auf jeden Fall aus! Fraglich ist auch, wer von den getrenntlebenden, ggf. geschiedenen Elternteilen den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem. § 24b EStG beanspruchen kann. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein doppelter Anspruch ausgeschlossen. Unser Tipp: Einem von beiden Elternteilen sollte die Entlastung auf jeden Fall zukommen! Diese darf nicht ins Leere laufen. Beispiel: Steuerberater S vertritt den geschiedenen V. M, die Ex-Ehefrau von V, hat im Dezember 2017 wieder geheiratet. Sie lebt mit dem neuen Ehemann und der fünfjährigen Tochter T in einem gemeinsamen Haushalt. T ist sowohl in der Wohnung von V als auch von M gemeldet. M erhält das Kindergeld. Unser Fazit: S sollte für V im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2017 den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen. Bei M sind für 2017 die Voraussetzungen zur Anwendung des Splittings-Verfahrens erfüllt. Damit hat sie keinen Anspruch mehr (§ 24b Abs. 3 S. 1 EStG).