Kostenlose Erstberatung

Kostenlose Erstberatung Sollen oder dürfen Steuerberater mit einer kostenlosen Erstberatung werben? Diese Frage wird gelegentlich im Kollegenkreis diskutiert. Insbesondere dann, wenn neue oder besondere Zielgruppen angesprochen werden sollen, etwa Vereine oder Rentner. Auf ein ziemlich gemischtes Echo, vor allem in der Anwaltschaft, stieß eine Entscheidung des BGH. Ein Rechtsanwalt, der seinen Mandanten eine kostenlose Erstberatung anbietet, verstößt nicht gegen die Grundsätze anwaltlichen Gebührenrechts, urteilte der Anwaltssenat (am 3.7.2017, Az. AnwZ (Brfg) 42/16). Er gab damit einer Sozietät Recht, die mit einer kostenlosen Erstberatung nach Verkehrsunfällen geworben hatte. Die Argumentation der zuständigen Anwaltskammer, ein vollständiger Verzicht auf Gebühren für anwaltliche Leistungen sei wegen § 4 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unzulässig, teilten die Bundesrichter nicht. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 RVG sei auf Gebührenvereinbarungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG nicht anwendbar, entschied der BGH. Zwar sollten Rechtsanwälte bei der Beratung in außergerichtlichen Angelegenheiten auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, wenn keine Gebühren bestimmt sind, befanden auch die Richter. Wenn aber keine Vereinbarung getroffen wird, erhielten Rechtsanwälte Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, also in der Regel nach § 612 Abs. 2 BGB. Da das RVG keine bestimmte Gebühr für die Erstberatung vorsehe, gebe es somit auch keine Mindestgebühr, die unter Verstoß des anwaltlichen Gebührenrechts unterschritten werden könne. Unabhängig von der Frage, ob diese zum Gebührenrecht der Anwälte ergangene Entscheidung auf unser Gebührenrecht zu übertragen ist, sollte eine Werbung mit kostenloser Erstberatung tunlichst vermieden werden. Zunächst einmal können wir die Leistung, von der wir leben, nicht verschenken. Weiterhin kann es problematisch sein, später angemessene Honorare durchzusetzen, wenn ein erstes Beratungsgespräch 'verschenkt' wird. Für Steuerberater sieht § 21 StBVV bei der Erstberatung von Verbrauchern eine Deckelung der Gebühr auf 190 € vor. Hierauf oder auf ein aus ihrer Sicht niedrigeres angemessenes Honorar für die erste Beratung können Interessenten hingewiesen werden, sodass die Hemmschwelle genommen wird, die vermeintlich teuren Dienstleistungen eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.