Betriebskostenabrechnung nach Wohnfläche

Betriebskostenabrechnung nach Wohnfläche Für die Verteilung von Betriebskosten nach der Wohnfläche kommt es auf die tatsächliche und nicht auf die vereinbarte Wohnungsgröße an. In einem vor dem BGH (Urteil vom 30.5.2018, Az. VIII ZR 220/17) verhandelten Fall war im Mietvertrag eine Wohnfläche von 74,59 m² vereinbart – tatsächlich maß die Wohnung jedoch 78,22 m². Die Heizkosten wurden per Vorauszahlung bezahlt, die vom Vermieter nach der tatsächlichen Wohnfläche ermittelt wurden. Dagegen wehrte sich der Mieter mit dem Argument, bei der Verteilung der Heizkosten sei nur die geringere vereinbarte Wohnfläche laut Mietvertrag anzusetzen – vergeblich. Die in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Wohnflächenangabe sei im Allgemeinen zwar „eine dahingehende vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung“. Eine Mietminderung z. B. könne jedoch nur durchgesetzt werden, falls die sogenannte Erheblichkeitsschwelle überschritten werde. Das ist dann der Fall, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche liegt. Hier waren es nur knapp 5 % Abweichung – und sogar mehr als im Mietvertrag vereinbart. Das bedeutet aber nicht, dass in jedem Fall, in dem die Größe der Wohnung ein Beurteilungsmaßstab ist, von den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zur Wohnfläche auszugehen wäre. Die Betriebskosten sind nach den tatsächlichen Gegebenheiten und nicht nach den von subjektiven Vorstellungen geprägten Parteivereinbarungen zur Wohnfläche abzurechnen. Damit gibt der BGH seine ursprüngliche Rechtsprechung zu diesem Thema auf.