Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrenten

Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrenten Gibt ein Mandant seinen Betrieb aus gesundheitlichen Gründen auf und erhält er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, so sollten notwendige Entnahmen vor Rentenbeginn erfolgen. Ansonsten kann sich die Überführung in das Privatvermögen in doppelter Hinsicht negativ auswirken. Neben der Versteuerung stiller Reserven droht eine Kürzung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente nach § 96a SGB VI, wenn durch den Entnahmegewinn die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Dies hat das LSG Hessen in einem aktuell veröffentlichten Urteil (Az. L 5R 256/16) klargestellt. Im Urteilsfall bezog der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und erzielte aus der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs Einnahmen, die unter der Hinzuverdienstgrenze lagen. Im Jahr 2012 entnahm er einen Rinderstall aus dem Betriebsvermögen. Durch den Entnahmegewinn erhöhten sich die Einkünfte, sodass auch die Hinzuverdienstgrenze überschritten und ein Teil der Rente zurückzuzahlen war. Den Einwand, es handle sich bei der Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem steuerlichen Betriebsvermögen in das Privatvermögen um kein Arbeitseinkommen, überzeugte das Gericht nicht. Für die Sozialrichter ist die Regelung des § 15 SGB IV eindeutig. Danach gilt der nach den Vorschriften des EStG ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit als Arbeitseinkommen. Das Rentenrecht folgt damit ohne jede Einschränkung der Zuordnung von Einnahmen zu Einkunftsarten. Es kommt also nicht darauf an, ob der Rentner durch eigene aktive Tätigkeit Einkünfte bezogen hat. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Die Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente beträgt zurzeit 6.300 € pro Kalenderjahr. Ein überschreitender Betrag wird zu 40 % auf die Rentenzahlung angerechnet.