Lohnfortzahlung im Urlaubsfall

Lohnfortzahlung im Urlaubsfall Im Rahmen von Betriebsprüfungen kontrolliert die Deutsche Rentenversicherung auch, ob Arbeitnehmern während ihres Urlaubs die volle ihnen zustehende Vergütung ausgezahlt wurde. Ist dies aus Prüfersicht nicht der Fall, kann es zur Beitragserhebung für den nicht ausgezahlten Differenzbetrag kommen ('Phantomlohn'). Bekanntlich ist in § 11 Bundesurlaubsgesetz geregelt, dass das Durchschnittsgehalt der letzten 13 Wochen (inklusive erfolgsabhängiger Vergütungen) auch für die Urlaubstage zu zahlen ist. In der Praxis übersehen wird häufig, dass diese Vergütung für die Urlaubstage neben Provisionen oder sonstigen Nachzahlungen für zurückliegende Abrechnungszeiträume zu leisten ist.