Unwirksame Aufrechnungsklausel einer Sparkasse
Unwirksame Aufrechnungsklausel einer Sparkasse Häufig enthalten allgemeine Geschäftsbedingungen Klauseln, die einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. So hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.3.2018 (Az. XI ZR 309/16) die Unwirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse festgestellt, wonach ein Bankkunde Forderungen gegen das Kreditinstitut nur insoweit aufrechnen darf, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Verbraucherverband hatte auf Unterlassung der weiteren Verwendung dieser Klausel durch das Kreditinstitut geklagt. Der BGH setzte jetzt in der Angelegenheit einen Schlusspunkt und stellte fest, dass die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhält. § 355 BGB sieht für den Fall des Widerrufs bei Verbraucherverträgen die unverzügliche Rückgewähr empfangener Leistungen vor. Mit ihren Klauseln hat die Sparkasse unzulässigerweise diese Verbraucherschutzrechte eingeschränkt.
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