Musikschullehrer nicht sozialversicherungspflichtig

Musikschullehrer nicht sozialversicherungspflichtig Das BSG hat mit Urteil vom 14.3.2018 (Az. B 12 R 3/17 R) entschieden, dass Musiklehrer an kommunalen Musikschulen nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, auch wenn sie das Lehrplanwerk des Verbands deutscher Musikschulen zu beachten haben. Im konkreten Fall war ein Musiklehrer auf Grundlage wiederholter Honorarverträge für die Musikschule tätig. Wie schon in früheren Entscheidungen, sah auch in diesem Fall das BSG hier keinen Fall der Scheinselbständigkeit. Leider weigert sich die DRV immer noch und immer wieder, die für kommunale Musikschulen geltenden Urteile auch bei vergleichbaren Vertragsgestaltungen außerhalb des öffentlichen Bildungsbetriebs anzuwenden.