Gebühren für eine Dauertestamentsvollstreckung

Der spätere Erblasser hat die Möglichkeit, per Testament anzuordnen, dass ein anderer als der Erbe für eine bestimmte Zeit, im Regelfall höchstens dreißig Jahre (§ 2210 BGB), den Nachlass verwaltet. Das Ziel der Regelung kann sein, den – zu jungen…