Steuerliche Auswirkung der Pflegereform

Steuerliche Auswirkung der Pflegereform Kümmern sich Angehörige um pflegebedürftige Verwandte, können sie beim Finanzamt ohne einen Kosteneinzelnachweis den sog. Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 € jährlich geltend machen. In der Praxis kommen jetzt im Zusammenhang mit der Einkommensteuerveranlagung 2017 Zweifelsfragen auf. Problem 1 „Hilflosigkeit“: Der Pflegepauschbetrag kann nur gewährt werden, falls der Steuerpflichtige die Hilflosigkeit der gepflegten Person entsprechend den Vorgaben des § 65 Abs. 2 EStDV belegt. Dem erforderlichen Merkzeichen „H“ (für 'hilflos') steht die Einstufung als Schwerstpflegbedürftiger in Pflegestufe III gleich. Nun sind aber die (drei) Pflegestufen ab 2017 durch das Pflegestärkungsgesetz durch (fünf) Pflegegrade ersetzt worden. Dem Merkzeichen „H“ steht ab 2017 die Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5 gleich! Umkehrschluss: Der Pflegegrad III reicht nicht aus. Problem 2 „Mindestpflegedauer“: Die Pflege kann zu Hause, aber auch bei der zu pflegenden Person anfallen. Eine erforderliche Mindestpflegedauer ist nicht definiert. Gefordert wird in der Praxis ein Pflegeumfang von mindestens 10 % des gesamten pflegerischen Zeitaufwands. Lehnt das Finanzamt den Pflegepauschbetrag wegen eines zu geringen Betreuungsumfangs ab, sollte auf das anhängige Revisionsverfahren (Az. VI R 52/17, Vorinstanz FG Düsseldorf vom 13.11.2017, Az. 15 K 3228/16 E) verwiesen werden. Problem 3 „schädliche Einnahmen“: Lehnt das Finanzamt bei einem ehrenamtlichen Betreuer den Pflegepauschbetrag unter Hinweis auf die erhaltene Aufwandsentschädigung nach § 1835 BGB ab, sollte ebenfalls Einspruch unter Hinweis auf das o. g. anhängige Revisionsverfahren eingelegt werden. Übrigens: Für behinderte Menschen, die hilflos sind, erhöht sich der Behindertenpauschbetrag auf 3.700 € (§ 33b Abs. 3 S. 3 EStG). Dem Merkzeichen „H“ steht auch insoweit ab 2017 die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegegrad 4 oder 5 gleich (BMF vom 19.8.2016, BStBl I 2016, 804).