Urlaubsansprüche von Minijobbern
Urlaubsansprüche von Minijobbern Geringfügig Beschäftigten wird sehr oft kein bezahlter Urlaub gewährt. Spätestens nach einer nicht einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfahren viele hiervon und machen diesen rückwirkend geltend. Rückendeckung erhalten sie hierbei vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 5.8.2015 (Az. 4 Sa 52/15). Das Gericht machte Minijobberinnen und Minijobbern Mut, ihre Arbeitgeber, die die gesetzlichen Urlaubsansprüche nicht erfüllen, in die Pflicht zu nehmen, notfalls mit Hilfe der Arbeitsgerichte – und sogar nach dem Ausscheiden aus dem Teilzeit-Arbeitsverhältnis. Im Urteilsfall wurde dies sogar für zwei Jahre rückwirkend anerkannt. Dies unabhängig davon, dass die Minijobberin den Angaben in ihrem Vertrag glaubte, keine Urlaubsansprüche zu haben, weil das Gesetz dies so vorsehe. Erst nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Fünf-Tage-Woche und 450 € Monatsverdienst wurde sie aufgeklärt. Ihr sodann geltend gemachter „Schadenersatzanspruch“ gegen den Arbeitgeber („Urlaub“ konnte sie ja im Nachhinein nicht mehr machen) wurde für die beiden letzten Jahre ihrer Tätigkeit anerkannt, Ansprüche aus dem dritten Jahr zuvor waren „verjährt“. Die Nachzahlung in Form von „Urlaubsgeld“ belief sich auf 1.080 €. Das letzte Gegenargument des Arbeitgebers, die Frau habe ja die ganzen Jahre gar keinen Urlaubsanspruch geltend gemacht und dadurch darauf verzichtet, ließ das Gericht nicht gelten: Das sei in diesem Fall, in dem der Vertrag eindeutig den Ausschluss solcher Ansprüche vorsah, nicht nötig gewesen.
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