Keine Änderung von Zinskonditionen im Kleingedruckten
Keine Änderung von Zinskonditionen im Kleingedruckten Banken und Sparkassen versuchen immer wieder, Zinskonditionen zu Lasten ihrer Kunden an vermeintliche Änderungen auf dem Kapitalmarkt anzupassen. Hierbei sind allerdings von den Kreditinstituten bestimmte Spielregeln einzuhalten. So hat der BGH mit Urteil vom 14.3.2017 (Az. XI ZR 508/15) erneut die von einem Geldinstitut verwendete Zinsklausel für ungültig erklärt, wonach die Sparkasse für Spareinlagen Zinsen zahlt, die durch Aushang in den Geschäftsräumen der Bank bekanntgegeben werden. Solche Klauseln sind nach Ansicht des BGH rechtswidrig, da sie „nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen“ aufweisen. Eine Klausel, die dem Geldinstitut eine unbegrenzte Zinsänderung einräume, benachteilige die Kunden unzulässig. Nun hat das Landgericht Tübingen mit Urteil vom 26.1.2018 (Az. 4 O 187/17 stbi 041801) die Einführung von Negativzinsen für Geldanlagen in laufenden Vertragsbeziehungen für rechtswidrig erklärt. Die von der Verbraucherzentrale beklagte Volksbank wollte von ihren Kunden Negativzinsen für bestehende Termingeldanlagen kassieren. Zwar hatte das Kreditinstitut schon zuvor auf die Negativzinsen verzichtet, sich aber geweigert, gegenüber der Verbraucherzentrale eine Unterlassungserklärung für zukünftige Fälle abzugeben, was ihm eine Niederlage vor Gericht bescherte. Betroffene Bankkunden sollten daher nicht unbedingt einseitige nachteilige Änderungen von Zinskonditionen akzeptieren.
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