Vereinsvorstände können Arbeitnehmer sein

Vereinsvorstände können Arbeitnehmer sein Mit Urteil vom 21.11.2017 (Az. S 4 R 115/13) hat das Sozialgericht Münster entschieden, Vorsitzende und Referenten des Allgemeinen Studentenausschusses der Universität Münster seien sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigte anzusehen und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Begründet wurde dies damit, dass diese Personen die Beschlüsse des Studierendenparlaments auszuführen haben. Diese noch nicht rechtskräftige Entscheidung zeigt: Vereine und Verbände müssen von einer Sozialversicherungspflicht ihrer Organe ausgehen, falls diese neben der reinen Vorstandstätigkeit auch allgemeine Verwaltungsaufgaben zu übernehmen haben. Sofern Sie Vereine in Ihrer Mandantschaft betreuen, die auch Arbeitnehmer beschäftigen, müssen diese damit rechnen, dass bei der nächsten Prüfung durch die Sozialversicherung auch die Vergütung von Vereinsmitgliedern auf dem Prüfstand steht.